Inhaltsverzeichnis
- Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
- Was wird mit dem Gründungszuschuss gefördert?
- Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
- Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
- Der Businessplan
- Die Tragfähigkeitsbescheinigung
- (Stellungnahme einer fachkundigen Stelle)
- Nachweis der persönlichen und fachlichen Qualifikation
- Die Beiträge für die Krankenversicherung
- Sonderfall: Hinzuverdienst
- Fazit
- FAQ
Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) erhalten und den Wunsch haben, sich selbstständig zu machen, können Existenzgründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dadurch erhalten Gründer eine staatliche Förderung in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung für einen Zeitraum von sechs Monaten, zusätzlich zum ALG-I-Satz. Im Anschluss an diesen Zeitraum besteht zudem die Möglichkeit, den Bezug für weitere neun Monate zu verlängern. Existenzgründer müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen für den Existenzgründungszuschuss erfüllen. Um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt und was ALG-I-Empfänger sonst noch beachten müssen, verraten wir in diesem Beitrag.
Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Grundsätzlich können alle Bezieher von Arbeitslosengeld I den Gründungszuschuss beantragen, sofern noch mindestens ein Anspruch von 150 Tagen auf Arbeitslosengeld besteht und die Arbeitslosigkeit durch die Gründung beendet wird.
Diese Punkte müssen Antragsteller erfüllen:
- Sie haben Anspruch auf ALG-I oder Sie beziehen bereits ALG-I.
- Es besteht keine Sperrzeit.
- Sie sind nicht älter als 65 Jahre.
- Die Restanspruchsdauer beträgt mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Unternehmensanmeldung.
- Sie haben in den letzten 24 Monaten keinen Gründungszuschuss erhalten.
- die geplante Selbstständigkeit erfolgt hauptberuflich (min. 15 Stunden pro Woche).
- die Antragsunterlagen sind vollständig.
- Mit der Neuregelung des SGB II im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes wurde zum 1.1.2023 der Vermittlungsvorrang abgeschafft. Zwar wird weiterhin durch den zuständigen Sachbearbeiter geprüft, ob es eine Alternative zur Selbstständigkeit gibt, die Vermittlung ist jedoch nicht mehr das vorrangige Ziel.
- Die Entscheidung über den Erhalt des Gründungszuschusses liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Sie müssen als Antragsteller daher überzeugen. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan sowie ein solides Finanzkonzept können einen großen Teil dazu beitragen.
- Sofern der Antragsteller im Anschluss an die Gründung erneut arbeitslos wird, reduziert sich der Anspruch auf ALG I um die Anzahl der Tage, an denen der Gründungszuschuss bezogen wurde. Der Restanspruch bleibt im Anschluss daran für 48 Monate bestehen. Dabei muss zudem auch berücksichtigt werden, ob der Antragsteller während der Selbstständigkeit freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat.
Was wird mit dem Gründungszuschuss gefördert?
Mit dem Gründungszuschuss wird die hauptberufliche Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus gefördert und somit Gründern der Start in die Selbstständigkeit erleichtert. Ziel ist es, Arbeitslose wieder dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Als hauptberuflich gelten selbstständige Tätigkeiten, die mit mehr als 15 Stunden die Woche ausgeübt werden. Das geplante Vorhaben muss außerdem tragfähig und erfolgversprechend sein, denn der Existenzgründer soll langfristig in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten.
Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Tragfähiges und erfolgversprechendes Unternehmenskonzept: Das von dem Antragsteller vorgelegte Unternehmenskonzept muss solide und vielversprechend sein.
- Fachliche und persönliche Eignungen: Der Antragsteller muss die erforderlichen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit mitbringen.
- Materielle Voraussetzungen: Der Antragsteller muss über die notwendigen materiellen Ressourcen zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit verfügen.
All diese Voraussetzungen müssen von dem Antragsteller zweifelsfrei belegt werden können.
Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Die Förderung durch den Gründungszuschuss erfolgt in zwei Phasen, wobei der Gründer während jeder Phase unterschiedliche Förderbeträge erhält.
Erste Phase
Während der ersten Phase, mit einer Dauer von 6 Monaten, bekommt der Gründer das Arbeitslosengeld I in voller Höhe weiter ausbezahlt. Zudem erhält der Gründer eine Pauschale in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung.
Erneute Prüfung
Im Anschluss an die erste Phase folgt eine Überprüfung, wobei die Aktivitäten des Antragstellers während der sechsmonatigen Förderphase sowie die Tragfähigkeit des Konzepts anhand der erzielten Ergebnisse erneut von der Arbeitsagentur bewertet werden. Die festgelegten Ziele in dem Businessplan sollten während der ersten sechs Monate möglichst erreicht worden sein.
Zweite Phase
Sofern die Bewertung positiv ausfällt, kann die Förderung um weitere 9 Monate verlängert werden. Während dieser Phase erhält der Gründer allerdings lediglich noch 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung von der Arbeitsagentur ausgezahlt.
Gründer sollten berücksichtigen, dass der Gründungszuschuss nicht als Unternehmensumsatz betrachtet wird. Denn dadurch soll lediglich die persönliche und wirtschaftliche Absicherung während der Selbstständigkeit gewährleistet werden. Aus diesem Grund sollte der Zuschuss getrennt von den Firmeneinnahmen auf dem persönlichen Bankkonto verbucht werden.
Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
Um Gründungszuschuss zu beantragen, müssen Sie sämtliche Unterlagen vorlegen, welche die fachliche und persönliche Eignung, sowie die Erfolgsaussichten des Gründungsvorhabens untermauern.
Zu diesem Zweck sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss
- Businessplan inklusive Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sowie eine Liquiditätsplanung
- Tragfähigkeitsbescheinigung (Stellungnahme einer fachkundigen Stelle)
- Lebenslauf und Qualifikationsnachweise
- Nachweis über die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit bei dem Gewerbe- oder Finanzamt
Das Formular für den Antrag auf Gründungzuschuss erhalten Sie von Ihrem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit. Hier wird in der Regel das Ausstellungsdatum aufgedruckt. Erst nach diesem Datum darf die Anmeldung Ihrer Selbstständigkeit erfolgen, damit Sie förderfähig sind.
Der Businessplan
Um die Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen, sollten Sie in Ihrem Businessplan verdeutlichen, dass die Motivation hinter der hauptberuflichen Unternehmensgründung die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Bewilligung des Gründungszuschusses im Ermessen der zuständigen Arbeitsagentur liegt, ist die Vorlage eines aussagekräftigen Businessplans und eines fundierten Finanzplans von entscheidender Bedeutung. Daher ist es wichtig, dass der Businessplan sorgfältig erstellt wird. Es sollten folgende Punkte in dem Businessplan vorhanden sein:
- Beschreibung der Geschäftsidee
- Markt- und Wettbewerbsanalyse
- Details zum Produkt oder zur Dienstleistung
- Einschätzung der Chancen und Risiken der Existenzgründung
- Finanzplanung für die kommenden 3 bis 5 Jahre
Die Tragfähigkeitsbescheinigung
(Stellungnahme einer fachkundigen Stelle)
Der Businessplan des Antragstellers muss von einer geeigneten fachkundigen Stelle begutachtet werden, die in der Folge eine Bescheinigung über die Tragfähigkeit des Vorhabens ausstellt. Bei der fachkundigen Stelle kann es sich beispielsweise um die zuständige Industrie- und Handelskammer, eine Wirtschaftsförderung, einen Unternehmensberater oder ein Gründerzentrum handeln.
TIPP: Vorlagen-Center prüft Ihren Businessplan innerhalb von 48 Stunden auf Tragfähigkeit.
Nachweis der persönlichen und fachlichen Qualifikation
Zur Bestätigung der persönlichen und fachlichen Fähigkeiten müssen Gründer mitunter an einem Vorbereitungskurs oder einem Existenzgründerseminar teilnehmen.
Die Beiträge für die Krankenversicherung
Da der Gründungszuschuss als Einkommen betrachtet wird, kann es mitunter vorkommen, dass sich der Krankenkassenbeitrag je nach Einnahmesituation erhöht.
Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, gehören zu den freiwillig Versicherten. Die Höhe der Krankenkassenbeiträge richtet sich somit nach den erzielten Einnahmen, dem allgemeinen Beitragssatz sowie einem individuellen Zusatzbeitrag. Bei der Berechnung müssen sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden, einschließlich der folgenden:
- Unterhaltszahlungen (sofern vorhanden)
- Kapitalerträge aus Dividenden oder Zinsen
- Einnahmen aus Verpachtung/Vermietung von Immobilien
- Rentenzahlungen
- Gewährter Gründungszuschuss (abzüglich der Pauschale in Höhe von 300 Euro zur sozialen Absicherung)
Auf diese Weise kann sich der Gründungszuschuss, der eine finanzielle Erleichterung darstellen soll, mitunter zu einem Nachteil entwickeln, da sich die Krankenkassenbeiträge dadurch erhöhen. Aus diesem Grund sollten Gründer es in Betracht ziehen, zu einer privaten Krankenkasse zu wechseln.
Die private Krankenversicherung (PKV) bietet einige Vorteile für Gründer. Denn während sich die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Einkommen des Versicherten richten, werden die Beiträge in der PKV unabhängig von dem Einkommen berechnet (Ausnahme: Angestellte müssen ihr Einkommen nachweisen, wenn es über der aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt). Somit entfällt in der PKV der ständige Nachweis über die persönlichen Einnahme- und Vermögensverhältnisse, was Gründern eine Menge Zeit und Aufwand ersparen kann. Somit hat der Gründungszuschuss keinen Einfluss auf die Höhe der Beiträge in der privaten Krankenversicherung.
Daher sollten sich Gründer vor dem Start in die Selbstständigkeit darüber informieren, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglicherweise Sinn ergibt.
Sonderfall: Hinzuverdienst
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wirkt sich in der Folge auch auf die Höhe des Gründungszuschusses aus. Darum kann es durchaus sinnvoll sein, den eigenen Lebensunterhalt als Existenzgründer während der Gründungsphase durch eine nicht-selbstständige Nebentätigkeit ein wenig aufzubessern.
Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, da eine Förderung nur dann möglich ist, sofern die selbstständige Tätigkeit von dem Antragsteller hauptberuflich ausgeübt wird. Eine nicht-selbstständige Nebentätigkeit muss weniger als 15 Wochenstunden umfassen. Der Verdienst ist dabei nicht relevant.
Durch eine gleichzeitige Teilzeittätigkeit als Angestellter kann somit durchaus ein höheres Einkommen generiert werden, als im Rahmen der hauptberuflichen Selbstständigkeit.
Jede zusätzliche Beschäftigung während des Bezugs des Gründungszuschusses muss zwangsläufig bei der Arbeitsagentur angegeben werden und es sollten mit dem zuständigen Sachbearbeiter abgeklärt werden, ob die Ausübung der geplanten Nebentätigkeit zulässig ist oder ob die Gefahr besteht, dass die Förderung dadurch beendet wird.
Fazit
Der Gründungszuschuss stellt eine finanzielle Absicherung für die ersten Monate im Anschluss an eine Gründung dar und muss nicht an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden. Aus diesem Grund lohnt es sich für ALG-I-Empfänger, den Gründungszuschuss zu beantragen, wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchten.
Dabei sollte immer berücksichtigt werden, dass die Gewährung des Gründungszuschusses eine Ermessensentscheidung darstellt, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht, was zur Folge hat, dass der zuständige Sachbearbeiter den Antrag auch ablehnen kann.
Um Fehler im Rahmen der Antragstellung zu vermeiden, sollten Gründer deshalb die Hilfe von einem erfahrenen Gründungsberater in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür können durch die AVGS-Förderung übernommen werden.
FAQ
1. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um den Gründungszuschuss zu erhalten?
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss man arbeitslos gemeldet sein, die Gründungsidee tragfähig nachweisen und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitsagentur erfüllen.
2. Gilt der Gründungszuschuss nur für bestimmte Berufsgruppen?
Nein, der Gründungszuschuss steht grundsätzlich allen Arbeitslosen offen, unabhängig von ihrer Berufsgruppe.
3. Welche Kosten und Ausgaben werden durch den Gründungszuschuss abgedeckt?
Der Gründungszuschuss deckt Lebenshaltungskosten die Sozialversicherungsbeiträge während der Gründungsphase. Investitionen und betriebliche Ausgaben werden nicht direkt gefördert.
4. Kann man den Zuschuss auch für Investitionen verwenden?
Nein, der Gründungszuschuss ist primär für die Deckung von Lebenshaltungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen und kann nicht direkt für Investitionen genutzt werden.
5. Wie lange wird der Gründungszuschuss gewährt?
Die Dauer des Gründungszuschusses variiert, beträgt jedoch in der Regel 6 Monate, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 9 Monate unter bestimmten Bedingungen.
6. Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung während der Gründungsphase?
Die finanzielle Unterstützung durch den Gründungszuschuss richtet sich nach dem individuellen Arbeitslosengeldanspruch und beträgt in der Regel etwa 300 bis 800 Euro monatlich.
7. Darf man neben dem Gründungszuschuss noch zusätzliches Einkommen haben?
Ja, es ist möglich, neben dem Gründungszuschuss zusätzliches Einkommen zu haben, jedoch kann dies die Höhe des Zuschusses beeinflussen.
8. Gibt es Beschränkungen beim Hinzuverdienst?
Es gibt bestimmte Arbeitszeitgrenzen, die beachtet werden müssen, um den Erhalt des Gründungszuschuss nicht zu gefährden. Und zwar darf die Arbeitszeit, die Sie für eine Nebentätigkeit aufwenden, nicht mehr als 15 Stunden pro Woche betragen. Andernfalls wird Ihre Selbstständigkeit nicht mehr als hauptberufliche Tätigkeit eingestuft.
9. Wie werden die Krankenversicherungsbeiträge während der Existenzgründung geregelt?
Die Krankenversicherungsbeiträge während der Existenzgründung können über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung abgedeckt werden, je nach individueller Situation.
10. Was ist der Unterschied zwischen dem Gründungszuschuss und dem Einstiegsgeld?
Der Hauptunterschied zwischen dem Gründungszuschuss und dem Einstiegsgeld liegt in den Zielgruppen und der Art der Unterstützung, wobei der Gründungszuschuss spezifischer auf die Förderung von Existenzgründern ausgerichtet ist:
- Gründungszuschuss: Dieser Zuschuss richtet sich an arbeitslose Personen, die sich selbstständig machen möchten. Er soll den Lebensunterhalt in der Anfangsphase der Selbstständigkeit unterstützen und ersetzt das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum. Der Gründungszuschuss ist vor allem für Existenzgründer gedacht.
- Einstiegsgeld: Das Einstiegsgeld ist eine Leistung aus dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) und zielt auf Langzeitarbeitslose ab. Es unterstützt die Integration in den Arbeitsmarkt, entweder durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder durch die Gründung einer selbstständigen Tätigkeit. Im Gegensatz zum Gründungszuschuss ist das Einstiegsgeld breiter angelegt und kann verschiedene Formen der beruflichen Eingliederung fördern.
11. Welche Dokumente und Nachweise sind notwendig, um den Gründungszuschuss zu beantragen?
Zur Beantragung des Gründungszuschusses werden üblicherweise Nachweise über die Tragfähigkeit der Gründungsidee, Einkommensverhältnisse, Lebenslauf und weitere persönliche Unterlagen benötigt.
12. Wie kann man sich auf die Antragstellung vorbereiten?
Zur Vorbereitung auf die Antragstellung sollten Sie sich über die genauen Anforderungen informieren, alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, und gegebenenfalls eine Gründungsberatung in Anspruch nehmen.
13. Welche Vor- und Nachteile hat der Gründungszuschuss?
Vorteile des Gründungszuschusses sind die finanzielle Unterstützung und die Möglichkeit, die Selbstständigkeit zu testen. Nachteile gegenüber einem fortlaufenden (alleinigen) Bezug von Arbeitslosengeld bestehen keine.
14. Gibt es Alternativen zur finanziellen Unterstützung bei der Existenzgründung?
Ja, es gibt alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie Mikrokredite, Förderprogramme, oder die Beantragung eines Existenzgründungsdarlehens.
15. Ist es möglich, den Zuschuss nachträglich zu beantragen, wenn man bereits gegründet hat?
Nein, der Gründungszuschuss kann nicht nachträglich beantragt werden. Er muss vor der Gründung bewilligt werden.
16. Gibt es eine Altersgrenze, ab der man den Gründungszuschuss nicht mehr beantragen kann?
Ja, es besteht eine Altersgrenze. Ab dem 65. Lebensjahr können Sie keinen Gründungszuschuss mehr beantragen.
17. Können auch Freiberufler den Gründungszuschuss erhalten?
Ja, auch wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus als Freiberufler selbstständig machen möchten, können Sie Gründungszuschuss beantragen, sofern Sie die übrigen Bedingungen erfüllen.
18. Inwiefern beeinflusst der Zuschuss die Dauer und Höhe des Arbeitslosengelds?
Der Gründungszuschuss kann die Dauer und Höhe des Arbeitslosengelds beeinflussen, da er das ALG während der Förderperiode ersetzt und danach gegebenenfalls wieder aufgenommen wird.
19. Kann der Gründungszuschuss für die Übernahme eines bestehenden Unternehmens beantragt werden?
Ja, der Gründungszuschuss kann auch für die Übernahme eines bestehenden Unternehmens beantragt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
20. Kann der Gründungszuschuss nachträglich gestrichen werden?
Ja, der Gründungszuschuss kann nachträglich gestrichen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder falsche Angaben gemacht wurden.
0 Kommentare