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Jeder Arbeitnehmer hat nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis – für viele Arbeitgeber genießt dieses noch immer einen hohen Stellenwert, wenn es um die Neueinstellung von Mitarbeitern geht. Es gibt aber auch Angestellte, die sich von Zeit zu Zeit, wenn sie länger in einem Unternehmen arbeiten, eine Zwischenbeurteilung ausstellen lassen. Dieses Anliegen kann viele Gründe haben. Doch besteht auf das Zwischenzeugnis überhaupt ein rechtlicher Anspruch? Wir geben Auskunft.
Gründe für ein Zwischenzeugnis können vielfältig sein
Es gibt viel mehr Anlässe und Gründe für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses als dies den meisten Arbeitnehmern und Arbeitgebern bewusst ist. Viele dieser Gelegenheiten werden nicht wahrgenommen – das ist für beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses strategisch nicht geschickt. Standardisierte Mitarbeiterbeurteilungen ohne Ausstellung eines Zwischenzeugnisses in Form eines rechtlich verwertbaren Dokuments sind hingegen je nach Betriebsgröße in unterschiedlichen Zeitintervallen üblich und werden mit wiederkehrenden Vorlagen bearbeitet. Je nachdem ob es sich um eine Führungskraft, einen Spezialisten oder einen einfachen Angestellten handelt, ist der Prozess mehr oder weniger detailliert von der Personalabteilung vorgegeben.
Das Zwischenzeugnis als Chance
In der Praxis zeigt sich, dass Zwischenzeugnisse nicht sehr beliebt sind, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig negative Assoziationen mit diesem Thema verbinden. Im deutschen Sprachgebrauch ist das Wort Zeugnis meist mit Emotionen verbunden und weckt im ersten Moment den Anschein, dass etwas nicht stimmt. Das ist in den meisten Fällen unnötig, wie die sachliche Beurteilung der Situation zeigt. Es scheint offensichtlich, dass zu wenige Arbeitnehmer nach einer Beurteilung bei ihrem Arbeitgeber fragen, auch wenn es vernünftige operative Gründe gibt. Nicht unbedingt muss die Anfrage bedeuten, dass ein Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen möchte. Die Hemmschwelle, nach einem Zwischenzeugnis zu fragen, ist beim Arbeitnehmer zumeist sehr hoch, weswegen der Arbeitgeber bei entsprechendem Anlass proaktiv anbieten sollte, eine Beurteilung zu erstellen – dies muss ebenso nicht bedeuten, dass versucht wird, einen Mitarbeiter loszuwerden.
Aus der Gewerbeordnung, § 109 geht nicht hervor, dass es auf das Zwischenzeugnis einen Anspruch gibt. Für den Arbeitgeber ist hier allerdings Vorsicht geboten. Manche gewerkschaftlichen Tarifverträge sehen eine Zwischenbeurteilung als Standard an, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund anführt. Davon unabhängig sollte der Arbeitgeber in erster Linie die Anfrage des Mitarbeiters als Chance zur Kommunikation wahrnehmen, bevor erwogen wird, ihr nicht nachzukommen.
Gründe, warum ein Angestellter auf ein Zwischenzeugnis Anspruch erhebt
Mitarbeiter können auf das Zwischenzeugnis Anspruch erheben, wenn Sie einen sogenannten „triftigen Grund“ dafür haben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn betriebliche oder operative Veränderungen erfolgen, beispielsweise diese:
- Der direkte Vorgesetzte verlässt das Unternehmen oder wechselt innerhalb der Firma in eine andere Abteilung.
- Der Mitarbeiter wechselt den Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens oder wird befördert.
- Der Mitarbeiter entscheidet sich für den Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst, oder holt diesen wegen einer Aufschiebung nach.
- Das Arbeitsverhältnis wird durch eine längere Kur, Elternzeit, Sabbatical oder die Übernahme eines politischen Mandats unterbrochen.
- Das Unternehmen führt Umstrukturierungen durch, die sich auf einzelne Arbeitsplätze auswirken, oder das Unternehmen steht vor einer Insolvenz.
- Der Mitarbeiter entscheidet sich für eine länger andauernde Fortbildung oder ein Studium und benötigt für die Zulassung ein Zwischenzeugnis.
- Wenn zwei Unternehmen fusionieren, eine Umfirmierung oder eine Änderung der Unternehmensrechtsform ansteht.
- Der Arbeitgeber informiert über eine bevorstehende Kündigung und ein Zwischenzeugnis wird notwendig, damit der scheidende Mitarbeiter sich bewerben kann.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, BAG 21.1.1993 – 6 AZR 171/92, hat all diese Fälle als triftigen Grund benannt und mahnt, „bei der Auslegung des Begriffes eines triftigen Grundes ist nicht kleinlich vorzugehen“.
Zeugnisvorlagen machen Prozesse effizienter
Zwei organisatorische Aspekte helfen, das Zwischenzeugnis zu systematisieren. Es sind die Stellenbeschreibung des Mitarbeiters sowie die Mitarbeiterbeurteilungen der Vergangenheit, die den Aufbau des zukünftigen und den des aktuellen Zeugnisses in großen Teilen mitgestalten.
Es bietet sich dabei an, auf Zeugnisvorlagen zu setzen, welche das Erstellen des Zwischenzeugnisses erheblich vereinfacht. Vom Anlass unabhängig, ist das Zwischenzeugnis wie ein vorläufiges, reguläres Arbeitszeugnis zu formulieren. Die Zeugnissprache, sowie der Aufbau entsprechen den gleichen Richtlinien wie denen für ein Abschlusszeugnis. Die Formulierungen müssen allerdings im Präsens sein, da es sich um aktuelle Leistungen des Arbeitnehmers handelt und das Arbeitsverhältnis ja weiter fortbesteht. Zudem gibt es gewisse Berufe, bei denen bestimmte konkrete Tätigkeitsfelder auf jeden Fall enthalten sein müssen und bei denen fachsprachliche Begriffe relevant sind. Ob Vorlagen für technische Berufe, für soziale Berufe, für die IT oder für Lehrer – gute Zwischenzeugnisse können schnell erstellt werden, da die Formulierungen für die einzelnen Noten nur noch nach dem Baukastenprinzip zusammengestellt und die individuellen Daten des Angestellten nur noch in einen Lückentext eingefügt werden müssen.
Anfrage nach Zwischenzeugnis muss kein Grund zur Panik sein
Wenn also ein Mitarbeiter auf ein Zwischenzeugnis Anspruch geltend machen will, dann heißt dies nicht unbedingt, dass er das Unternehmen verlassen will. Es kann viele Anlässe geben, insbesondere dann, wenn sich innerhalb einer Abteilung oder in der Gesamtorganisation Änderungen ergeben. Außerdem kann es durchaus für manche Menschen hilfreich sein, wenn sie neben einem mündlichen Mitarbeitergespräch eine schriftliche Zwischenbeurteilung haben.
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