Kleingewerbe gründen und selbstständig machen

von | Jan 9, 2024 | Unternehmensgründung | 0 Kommentare

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Lesezeit: 8 Minuten

Für viele Gründer führt der Weg in die Selbstständigkeit über die Gründung eines Kleingewerbes. Und das aus gutem Grund. Ein Kleingewerbe zu betreiben hat viele Vorteile, zu denen unter anderem die einfache Buchführung gehört. Darüber hinaus sind Kleingewerbetreibende nicht zur Erstellung einer Bilanz oder der Durchführung einer Inventur verpflichtet.

Wer seine Geschäftsidee erst einmal testen möchten, kann ein Kleingewerbe auch zunächst neben dem Hauptberuf betreiben. Entwickelt sich die Selbstständigkeit in der Folge wie erhofft, kann das Kleingewerbe auf Dauer zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet werden. Auch für Rentner oder Studenten, die sich nebenbei etwas dazuverdienen möchten, stellt ein Kleingewerbe eine vielversprechende Möglichkeit dar. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie ein Kleingewerbe gründen und welche Vorteile aber auch Pflichten Sie als Kleingewerbetreibender haben.

Was versteht man unter einem Kleingewerbe? (Definition)

Ein Gewerbe ist jede unternehmerische Tätigkeit, die auf eigene Verantwortung und Rechnung, gegen Zahlung eines Entgelts regelmäßig ausgeübt wird. Dabei kann es sich um Tätigkeiten in Industrie, Handwerk, Handel oder Dienstleistungen handeln. Entscheidend ist die dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht.

Nicht als Gewerbetreibende gelten hingegen Privatpersonen, die gelegentlich Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen oder private Gegenstände verkaufen. Auch Ehrenamtliche, wie Vereinsübungsleiter, fallen nicht unter (Klein-)Gewerbetreibende. Sie arbeiten zwar regelmäßig gegen Bezahlung, jedoch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.

Das besondere an einem Kleingewerbe ist, dass es aufgrund seiner Größe keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und von den speziellen kaufmännischen Vorschriften des Handelsgesetzbuches befreit ist. Für Kleingewerbetreibende findet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

Ein Kleingewerbe ist laut Handelsgesetzbuch, ein Unternehmen, das „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB). Ein Kleingewerbe ist nicht im Handelsregister eingetragen.

GUT ZU WISSEN: Für Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und Journalisten sowie Land- und Forstwirte gelten separate Regelungen. Freie Berufe fallen nicht unter die Gewerbetreibenden.

Der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer häufig synonym verwendet, obwohl sie nur wenig miteinander zu tun haben.

Der Begriff des Kleinunternehmers kommt aus dem Umsatzsteuerrecht. Gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten Unternehmen, deren Gesamtumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betrug und für das laufende Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird, als Kleinunternehmen. Diese Kleinunternehmen haben ein Wahlrecht bei der Umsatzsteuer, sie können die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen.

Sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler können im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Kleinunternehmer sein.

Die Kleinunternehmerregelung kann von jedem Selbstständigen, Freiberufler oder Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden, dessen Umsatz die definierten Grenzen nicht überschreitet. Auch Kleingewerbetreibende entscheiden sich häufig für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Anwendung der Klein­unternehmer­regelung

Sie können grundsätzlich selbst entscheiden, ob Sie von der Klein­unternehmer­regelung Gebrauch machen möchten, sofern sie die entsprechende Voraussetzung erfüllen. Wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten, können Sie die Klein­unternehmerregelung beim Finanzamt beantragen. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie allerdings auch keine Vorsteuer aus erhaltenen Rechnungen steuerlich ansetzen. Die Entscheidung ist für 5 Jahre bindend.

Voraussetzungen für die Gründung eines Kleingewerbe

Ein Klein- oder Kleinstgewerbes kann grundsätzlich von jedem Volljährigen gegründet wird. Die Gründung ist sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb möglich. Allerdings kann für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einigen Branchen eine behördliche Erlaubnis oder ein Qualifikationsnachweis erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel durch die Handwerksordnung oder das Gaststättengesetz geregelt.

Informieren Sie sich vorab über die notwendigen Genehmigungen und erforderlichen Qualifikationsnachweise für Ihre geplante Tätigkeit.

Kleingewerbe gründen Schritt-für-Schritt

Zur Gründung eines Kleingewerbes sind folgende Schritte zu erledigen:

  • Gewerbeanmeldung (spätestens bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit)
  • Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen oder GbR)
  • Anmeldung zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt
  • Anmeldung bei der IHK oder der zuständigen Handwerkskammer
  • Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

1. Schritt: Gewerbeanmeldung für Ihr Kleingewerbe

Wer ein Kleingewerbe gründen möchte, der muss dieses spätestens zu Beginn der Geschäftstätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Die Anmeldung kann persönlich vor Ort, online oder auch schriftlich erfolgen. Sobald dem Gewerbeamt alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Gewerbeschein unverzüglich ausgestellt.

Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanmeldung benötigt?

Für die Anmeldung von einem Kleingewerbe bei dem zuständigen Gewerbeamt sowie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Ein Anmeldeformular, welches vor Ort bei dem Gewerbeamt abgeholt oder online heruntergeladen werden kann
  • Ein Personalausweis oder Reisepass sowie bei Personen aus Staaten außerhalb der EU eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Je nach Art des Gewerbes werden unter Umständen weitere Genehmigungen oder Zulassungen benötigt

Kleingewerbe online anmelden

Wer im Rahmen der Gewerbeanmeldung Zeit sparen möchte, der kann die Anmeldung auch ganz einfach über das Internet durchführen. Das ist bislang allerdings nur in einigen Städten und Gemeinden möglich, weshalb sich Gründer im Vorfeld darüber erkundigen sollten, ob eine Online-Anmeldung möglich ist.

Auch bei der Anmeldung über das Internet müssen von dem Gründer sämtliche Unterlagen vorgelegt werden, die für die Gewerbeanmeldung benötigt werden.

2. Schritt: Wahl der Rechtsform für Ihr Kleingewerbe

Ein Kleingewerbe ist definiert als ein gewerbliches Unternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist. Insofern kommen lediglich zwei Rechtsformen für Kleingewerbetreibende in Frage: das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Alleine gründen Sie ein Kleingewerbe immer in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, sind mehrere Gründer an der Gründung des Kleingewerbe beteiligt, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen können ohne Startkapital in kurzer Zeit gegründet werden und die Gründungskosten fallen in der Regel ebenfalls relativ gering aus. Der Inhaber erfüllt in diesem Fall gleichzeitig die Rolle als Geschäftsführer und trifft somit sämtliche Entscheidungen eigenständig.  Allerdings haften Sie als Einzelunternehmer immer mit dem eigenen Privatvermögen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann von mehreren Personen gegründet werden, die, sofern nicht anders vereinbart ist, gemeinsam die Geschäfte führen und sich im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen untereinander abstimmen. Für die Gründung einer GbR wird kein Mindestkapital benötigt und es besteht keine Buchführungspflicht. Allerdings haften die Gesellschafter allesamt vollständig mit ihrem Privatvermögen.

3. Schritt: Kleingewerbe zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt anmelden

Sie müssen Ihr Kleingewerbe beim Finanzamt anmelden, um eine Steuernummer für Ihr Unternehmen zu erhalten. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung könne Sie ganz einfach online auf der Website www.elster.de ausfüllen und anschließend elektronisch an Ihr Finanzamt senden. Nachdem Ihr Finanzamt den Fragebogen geprüft hat, erhalten Sie Ihre Steuernummer per Post zugestellt.

4. Schritt: Anmeldung bei der IHK oder der zuständigen Handwerkskammer

In den meisten Fällen benachrichtigt das Gewerbeamt automatisch die Industrie- und Handelskammer (IHK). Sollte dies jedoch nicht geschehen, liegt es in Ihrer Verantwortung, sich darum zu kümmern. Wenn Sie ein Kleingewerbe im Handwerk gründen, müssen Sie sich bei der Handwerkskammer (HWK) anmelden.

5. Schritt: Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

Kleingewerbetreibende sind verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Gründung ihres Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Beitragszahlungen an die Berufsgenossenschaft werden aber erst fällig, sobald ein kleingewerbliches Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt. Als Inhaber eines Kleingewerbes haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft zu versichern.

GUT ZU WISSEN:  Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen möchten, benötigen Sie für Ihr Kleingewerbe eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit.

Gründung eines Klein­gewerbes: Kosten sind gering

Die Kosten für die Gründung eines Klein­gewerbe fallen im Vergleich zu anderen Rechtsformen relativ gering aus. Es entstehen allerdings Gebühren für die Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt. Die genaue Höhe der Gebühren variiert dabei je nach Gemeinde und beläuft sich in der Regel auf etwa 60 Euro. Bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sollte ein Gesellschaftsvertrag mithilfe der Unterstützung von einem Rechtsanwalt erstellt werden, wofür zusätzliche Anwaltsgebühren entrichtet werden müssen.

Versicherungen für Kleingewerbetreibende

Kleingewerbe-Gründer haften als Gewerbetreibende persönlich mit dem eigenen Privatvermögen. Das gilt auch für die Gesellschafter einer GbR, die ebenfalls alle mit ihrem kompletten Privatvermögen haften. Aufgrund der persönlichen Haftung sollten Sie deshalb möglichst gut abgesichert werden, wofür sich Kleingewerbetreibende mit den folgenden Versicherungen auseinandersetzen sollten:

  • Betriebshaftpflichtversicherung: Durch eine Betriebshaftpflichtversicherung wird das eigene Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen durch Dritte, die im Rahmen geschäftlicher Aktivitäten entstehen, geschützt. Darum ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Kleingewerbetreibende von großer Bedeutung.
  • Inhaltsversicherung: Durch eine Inhaltsversicherung werden Verluste oder Beschädigungen von betrieblichen Einrichtungs- und Inventargegenständen, wie Maschinen, Möbel und Waren, abgedeckt. Auf diese Weise können sich Kleingewerbetreibende vor finanziellen Verlusten aufgrund von Sachschäden schützen.
  • Firmenrechtsschutzversicherung: Durch eine Firmenrechtsschutzversicherung werden die Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit abgedeckt. Auf diese Weise werden Kleingewerbetreibende vor finanziellen Belastungen, die mit Rechtsstreitigkeiten einhergehen, geschützt und bei der Durchsetzung der eigenen rechtlichen Interessen unterstützt.

Der Name für Ihr Kleingewerbe

Bei der Wahl des Namens für ein Klein­gewerbe müssen Sie einiges berücksichtigen. So muss die Bezeichnung eines Einzelunternehmens den vollständigen Namen des Gewerbetreibenden enthalten und die Bezeichnung einer GbR die Namen aller Gesellschafter. Namen, die keinen Rückschluss auf den Inhaber zulassen, sind nicht gestattet, da der oder die Inhaber von einem Klein­gewerbe gegenüber der Kundschaft als Vertragspartner in Erscheinung treten.

Als Kleingewerbetreibender sind Sie verpflichtet, im Geschäftsverkehr Ihren vollen Vor- und Nachnamen zu verwenden. Jedoch können Sie diesen um eine Tätigkeits- oder Fantasiebezeichnung ergänzen.

Diese Steuern fallen für ein Kleingewerbe an

Auch Kleingewerbetreibende müssen Steuern entrichten.  Auf die Gewinne eines Kleingewerbe muss ab einer Höhe von 11.604 Euro Einkommenssteuer entrichtet werden. Gewerbesteuer muss erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro (Freibetrag) entrichtet werden. Wer sich für die Anwendung der Klein­unternehmer­regelung entscheidet, ist in der Folge von der Umsatzsteuer befreit und muss diese daher auch nicht abführen. Sofern Kleingewerbetreibende Arbeitnehmer beschäftigen, muss zudem auch die Lohnsteuer entrichtet werden.

Die Buchführung im Kleingewerbe

Da Kleingewerbe nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegen, sind diese auch nicht zu der Erstellung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses verpflichtet. Der buchhalterische Aufwand ist im Vergleich zu anderen Unternehmen daher vergleichsweise gering. Eine einfache Buchführung, die alle Einnahmen und Ausgaben nach Datum auflistet, reicht in diesem Fall vollkommen aus und die Gewinne können mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt werden.

Grenzen für Jahresumsatz und Gewinn beachten

Beachten Sie jedoch, dass die jährlichen Einnahmen innerhalb folgender Grenzen liegen müssen, damit die einfache Buchführung ausreicht:

  • Maximal 80.000 EUR Gesamtgewinn pro Jahr
  • Maximal 800.000 EUR Gesamtumsatz pro Jahr

Der Begriff „Gesamtumsatz“ bezieht sich auf die gesamten umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, einschließlich der Umsatzsteuer. Sobald Sie diese Grenzen überschreiten, ist eine doppelte Buchführung notwendig.

Vorschriften in Bezug auf die Rechnungsstellung

Kleingewerbetreibende unterliegen bei der Rechnungserstellung grundsätzlich den gleichen Vorschriften wie andere Unternehmer. Auf einer Rechnung müssen die folgenden Pflichtangaben enthalten sein:

  • Der vollständige Name sowie die Anschrift des Unternehmens
  • Die Steuernummer und gegebenenfalls auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • Der vollständige Name sowie die Anschrift des Kunden
  • Das Rechnungsdatum
  • Die Rechnungsnummer
  • Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Die Menge und Art der gelieferten Produkte oder Leistungen
  • Der Rechnungsbetrag (ggf. mit angewendetem Steuersatz)
GUT ZU WISSEN: Falls Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen Sie das auf der Rechnung vermerken, zum Beispiel mit folgender Formulierung: „Hinweis: Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer nicht berechnet. “

Die Vorteile und Nachteile eines Kleingewerbe

Vorteile Nachteile
einfache und kostengünstige Gründung nur 2 mögliche Rechtsformen (Einzelunternehmen oder GbR)
kein Stammkapital benötigt volle persönliche Haftung
einfache Buchhaltung dank Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) Einschränkungen bei Wahl des Firmennamens

Tabelle: Vorteile und Nachteile eins Kleingewerbe

Fazit

Das Kleingewerbe stellt eine vereinfachte Variante der Gewerbetätigkeit dar, bei der Sie nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegen und keine Eintragung ins Handelsregister benötigen. Als Kleingewerbetreibender können Sie alleine entweder als Einzelunternehmer agieren oder mit anderen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Zudem gelten bestimmte Einnahmegrenzen. Ein Vorteil des Kleingewerbes liegt in der unkomplizierten und kostengünstigen Gründung sowie der Möglichkeit zur einfachen Buchführung. Der Nachteil besteht darin, dass Sie bei beiden Rechtsformen mit Ihrem Privatvermögen haften, einschließlich der GbR, es sei denn, Sie schließen einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ab, um diese Haftung auszuschließen. Das Kleingewerbe kann besonders vorteilhaft sein, wenn Sie als Einzelunternehmer tätig sind, wenn Sie nebenberuflich oder saisonal selbstständig arbeiten oder wenn Sie die Selbstständigkeit erst einmal ausprobieren möchten.

FAQ

1. Wie haften Kleingewerbetreibende?

Als Einzelunternehmer haften Kleingewerbetreibende grundsätzlich mit dem eigenen Privatvermögen. Bei der Gründung von einem Kleingewerbe im Team wird eine GbR gegründet, wobei die beteiligten Gesellschafter ebenfalls mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, wenn nichts gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

2. Wodurch unterscheidet sich ein Klein­gewerbe von anderen Unternehmen?

Der größte Unterschied besteht für Kleingewerbe in den vereinfachten Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten und das ist ein erheblicher Vorteil. Kleingewerbe unterliegen nicht den Vorschriften den Handelsgesetzbuches, so dass sie nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet sind und eine einfache Buchführung ausreicht. Kleinunternehmen müssen auch nicht im Handelsregister eingetragen werden, wodurch die Gründung einfach und kostengünstig ist.

3. Welche Auswirkungen hat ein Kleingewerbe auf meine Kranken- und Pflegeversicherung?

Wenn das Kleingewerbe Ihre Haupttätigkeit ist, zahlen Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst. Mit einem nebenberuflichen Kleingewerbe ändert sich an Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung nichts, da Sie bereits über Ihre Hauptbeschäftigung sozialversichert sind. Für Familienversicherte, Studierende, Rentner und Pensionäre gelten andere Bestimmungen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.

4. Hat mein Kleingewerbe Auswirkungen auf die Rentenversicherungs-Beiträge?

Grundsätzlich sind Selbstständige und Unternehmer in Deutschland von der Rentenversicherungspflicht befreit. Allerdings gibt es einige Berufe, in denen die Rentenversicherungspflicht besteht, wie z.B. Künstler, Handwerker, Erzieher, Lehrer und Pflegepersonen. Eine vollständige Liste dieser „versicherungspflichtig selbstständig tätigen Personen“ findet sich im § SGB VI. Die Rentenversicherungspflicht gilt auch für Nebentätigkeiten in diesen Berufen.

5. Darf ich ein Kleingewerbe in meiner Wohnung ausüben?

Die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche Tätigkeiten ist in Mietverträgen grundsätzlich untersagt und kann zur Kündigung führen. Der Vermieter kann jedoch unter bestimmten Bedingungen eine teilgewerbliche Nutzung erlauben, wenn sie die anderen Mieter nicht stört und keine nennenswerten Einschränkungen verursacht. Informieren Sie sich vor jeglichen gewerblichen Aktivitäten in Wohnräumen beim örtlichen Mieterverein über die Rechtslage und halten Sie gegebenenfalls mit dem Vermieter Rücksprache.

6. Was muss ich als Arbeitsloser bei Gründung eines Kleingewerbes beachten?

Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, können Sie mit einem Kleingewerbe nebenberuflich selbstständig sein und bis zu 165 Euro monatlich verdienen, ohne dass dies auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird. Die wöchentliche Arbeitszeit darf allerdings höchstens 15 Stunden betragen. Bei Arbeitslosengeld II sollten Sie sich über die spezifischen Regelungen bei Ihrem Jobcenter informieren.

7. Brauche ich als Kleingewerbetreibender einen Steuerberater?

Wer über kaufmännisches Grundwissen und Interesse an Steuern und Buchführung verfügt, kann die Aufgaben gegenüber dem Finanzamt selbstständig erledigen. Die Buchführung und Steuererklärungen von Kleingewerbetreibenden sind keine komplexen Angelegenheiten.

 

 
Michael Mohr

Michael Mohr

Michael Mohr ist Gründer und Inhaber des Online-Verlags Vorlagen-Center (www.vorlagen-center.com). Vorlagen-Center bietet Premium-Vorlagen für den geschäftlichen und privaten Einsatz, beispielsweise für Businesspläne, Arbeitszeugnisse, Bewerbungen und Verträge. Umfangreiches Kaufmanns- und Rechtswissen erlangte Michael Mohr durch zwei Studienabschlüsse, mehreren Stationen als Angestellter in der freien Wirtschaft sowie durch eine Selbstständigkeit als Existenz- und Unternehmensberater. Privat ist er sportbegeisterter Familienvater und hat zwei Söhne.

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