Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit

von | Jan 26, 2024 | Unternehmensgründung | 0 Kommentare

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Lesezeit: 8 Minuten

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, der kann den sogenannten Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Unter welchen Voraussetzungen Sie den Zuschuss in Anspruch nehmen können, wie hoch die Förderung ist und ob Sie Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit beantragen können, klären wir in diesem Beitrag. Vorab: Ganz ohne eine Arbeitslosmeldung geht es nicht, aber mit der richtigen Vorbereitung können Sie den Übergang vom Angestelltenverhältnis in die Existenzgründung so gut wie nahtlos gestalten und im besten Fall auch Gründungzuschuss erhalten.

Was ist der Gründungszuschuss überhaupt?

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit. Der Gründungzuschuss ist eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Vergabe erfolgt im Anschluss an eine individuelle Prüfung durch einen Mitarbeiter der Arbeitsagentur. Bis Anfang 2023 hatte die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt Vorrang vor dem Schritt in die Selbstständigkeit. Das ist mittlerweile nicht mehr der Fall. Dennoch ist der Antragsteller weiterhin dazu verpflichtet, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben.

Voraussetzungen für den Antrag auf Gründungszuschuss

Für den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Sie als Antragsteller gemäß SGB III die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es besteht ein (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen
  • Die Arbeitslosigkeit wird durch die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit beendet
  • Sie machen Ihre Motivation für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit deutlich
  • Sie weisen Ihre fachlichen Qualifikationen nach, die Sie zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit berechtigen
  • Tragfähigkeitsprüfung und – bescheinigung für Ihr Geschäftskonzept

Kann ich den Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit beantragen?

Nein, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld I Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist. Dennoch haben Sie als Angestellte(r) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf den Gründungszuschuss zu stellen, während Sie noch einer Beschäftigung nachgehen. Zu den Voraussetzungen gehört, dass Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bereits gekündigt hat und Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben, der bewilligt wurde. Wer einen nahtlosen Übergang aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit anstrebt, muss den Antrag auf Arbeitslosengeld möglichst schnell einreichen. Denn erst nachdem der Antrag auf Arbeitslosengeld I bewilligt wurde, können Sie den Antrag auf Gründungszuschuss stellen. Die Bearbeitungsdauer kann pro Antrag jeweils 3-4 Wochen in Anspruch nehmen.

GUT ZU WISSEN: Menschen mit Behinderungen (im Sinne des §19 SGB III) können den Gründungszuschuss auch dann beantragen, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder der Anspruch weniger als 150 Tage beträgt.

Aus einem Anstellungsverhältnis heraus gründen und Gründungszuschuss beantragen

Arbeitnehmer, die aus einem Anstellungsverhältnis heraus gründen und keine Ruhe- oder Sperrzeit befürchten müssen, können (theoretisch) bereits zwei Tage im Anschluss an den letzten Arbeitstag gründen.

Beispiel: Wird einem Arbeitnehmer zum 31. Januar gekündigt und bezieht er ab dem 1. Februar Arbeitslosengeld I, kann dieser die Arbeitslosigkeit durch eine Gründung am 2. Februar bereits wieder beenden.

Notwendige Voraussetzungen dafür sind:

  • eine Kündigung durch den Arbeitgeber
  • der rechtzeitige Antrag auf Arbeitslosengeld I und die Bewilligung
  • der rechtzeitige Antrag auf Gründungzuschuss und die Bewilligung
Erst Arbeitslosengeld dann Gründungszuschuss beantragen

Es ist nicht möglich einen Antrag auf Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit zu stellen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vielmehr Voraussetzung für den Antrag auf Gründungszuschuss. Es sind also zwei separate Anträge notwendig und der positive Bescheid durch die Arbeitsagentur erforderlich. Die notwendigen Schritte sind:

  1. Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kündigung persönlich arbeitssuchend und beantragen Sie Arbeitslosengeld I.
  2. Warten Sie die Bewilligung Ihres Arbeitslosengeldes ab.
  3. Besprechen Sie Ihre Gründungspläne mit Ihrer Vermittlungsfachkraft bei der Arbeitsagentur.
  4. Stellen Sie den Antrag auf Gründungzuschuss.
  5. Warten Sie die Bewilligung des Gründungszuschusses ab.

Das sollten Sie zu Eigenkündigung und Sperrzeit wissen

Sofern Sie als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, hat dies eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge. Erst im Anschluss an diese Frist wird das Arbeitslosengeld ausgezahlt und erst dann haben Sie die Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu beantragen.

Während der Sperrzeit ist es nicht möglich, den Gründungszuschuss zu beantragen, da die Ruhentatbestände nach §§ 156 bis 159 SGB III gelten.

Was versteht man unter Sperr- und Ruhezeiten?

Sperrzeiten

Sofern ein Arbeitnehmer eine Kündigung einreicht oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt und dadurch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beiträgt, verhängt die Arbeitsagentur in der Regel eine dreimonatige Sperrfrist. Während dieser Zeit erhält der ehemalige Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld und zudem reduziert sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Sperrzeit zu umgehen, sofern triftige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen werden können.

Ruhezeiten

Arbeitnehmer, die sich von ihrem früheren Arbeitgeber nicht genommene Urlaubszeiten ausbezahlen lassen oder einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung zustimmen, haben vorübergehend keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Denn schließlich beziehen diese durch die Auszahlung der Urlaubsansprüche oder der Abfindung noch eine Art Gehalt von dem ehemaligen Arbeitgeber. Das hat zur Folge, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach hinten verschiebt, die Anspruchsdauer verkürzt sich dadurch allerdings nicht.

Die Bewilligungskriterien im Anschluss an eine Kündigung durch den Arbeitnehmer können je nach Arbeitsagentur erheblich variieren. Lassen Sie sich im Zweifel sich von einem erfahrenen Berater unterstützen, der mit den regionalen Regelungen vertraut ist und Sie bei der Beantragung des Gründungszuschusses unterstützt.

Keine Sperrfrist trotz Aufhebungsvertrag

Nicht jeder Aufhebungsvertrag hat zwangsläufig eine Sperrfrist zur Folge. Sofern ein Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag einer drohenden Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommt, kann unter bestimmten Umständen auf eine Sperrfrist verzichtet werden. Dafür müssen allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer ist nicht unkündbar
  • Das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden
  • Es wurde eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern für jedes Beschäftigungsjahr vereinbart
  • Es wurde keine Ruhe- oder Sperrzeit verhängt

Die Beantragung des Gründungszuschusses

Den Gründungszuschuss beantragen Sie direkt bei der zuständigen Arbeitsagentur. Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag müssen Sie auch die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Einen Businessplan mitsamt Finanzierungsplan und Informationen über den notwendigen Kapitalbedarf
  • Eine Umsatzprognose für die kommenden Jahre der Selbstständigkeit
  • Eine Bescheinigung einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der geplanten selbstständigen Tätigkeit
  • Nachweise über Ihre fachlichen Qualifikationen
  • Einen aktuellen Lebenslauf
  • Eine Bestätigung der Anmeldung beim Finanzamt
  • Gewerbeanmeldung (gilt nicht für Freiberufler)
  • Zulassung oder Genehmigungen, falls erforderlich

Erstellen eines Businessplans

Wenn Sie Ihren Businessplan erstellen, sollten Sie gewissenhaft und sorgfältig vorgehen. Denn ein unzureichend ausgearbeiteter Businessplan kann die Ablehnung des Antrags zur Folge haben. Beschreiben Sie Ihre Geschäftsidee und auch die finanzielle Seite Ihres Vorhabens im Businessplan umfassend. Insbesondere den Finanzplan müssen Sie auf Herz und Nieren prüfen. Er sollte realistisch und lieber etwas vorsichtig kalkuliert werden. Zudem muss der Finanzplan eine Umsatzprognose für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren enthalten und die Finanzierung des Vorhabens gründlich erläutern.

Tragfähigkeitsprüfung durch eine fachkundige Stelle

Damit der Antrag auf den Gründungszuschuss bewilligt wird, müssen Sie eine Tragfähigkeitsbescheinigung einreichen. Ein solches Gutachten kann von jeder fachkundigen Stelle, unter anderem von der Industrie- und Handelskammer, einem Unternehmensberater oder durch ein Gründerzentrum ausgestellt werden. Auch das Vorlagen-Center führt Tragfähigkeitsprüfungen durch.

Nachweis der fachlichen Qualifikation

Für den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Sie außerdem Ihre fachlichen Qualifikationen nachweisen. Wer nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt, der muss diese vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, zum Beispiel im Rahmen einer Fortbildung, eines Vorbereitungskurses oder einem Existenzgründerseminar erwerben. Um herauszufinden, welche fachlichen Qualifikationen für die Aufnahme einer Tätigkeit erforderlich sind und ob Sie zusätzliche Qualifikationsnachweise benötigen, sollten Sie das Gespräch mit ihrem zuständigen Arbeitsvermittler suchen. Dieser kann Ihnen genau erläutern, welche Qualifikationen für die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit nachzuweisen sind.

Dauer und Höhe der Förderung

Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich immer nach der Höhe des bewilligten Arbeitslosengeld I-Satzes.

Die Förderung kann für einen Zeitraum von maximal 15 Monaten gewährt werden und gliedert sich in zwei Phasen:

  • Phase 1 (Dauer: 6 Monate): Während der ersten 6 Monate im Anschluss an die Gründung erhalten Gründer den Gründungszuschuss in der Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes. Zudem erhält der Gründer eine Pauschale in Höhe von 300 Euro, zur Deckung der Sozialabgaben und Altersvorsorge.
  • Phase 2 (Dauer: 9 Monate): Im Anschluss an die erste Phase kann der Gründungszuschuss für weitere 9 Monate bewilligt werden. Während dieser Phase erhält der Gründer allerdings lediglich die Pauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt, wofür ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Verlängerung des Gründungszuschusses

Möchten Sie den Gründungszuschuss im Anschluss an die ersten sechs Monate verlängern, müssen Sie dafür einen erneuten Antrag stellen. Daraufhin kann der Gründungszuschuss für weitere neun Monate gewährt werden, wobei Sie allerdings lediglich die Pauschale in Höhe von 300 Euro zur Deckung der Sozialabgaben erhalten. Die Voraussetzung für eine Verlängerung ist, dass Sie (noch) nicht dazu in der Lage sind, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Gründer im Anschluss an die anfänglichen sechs Monate finanziell dazu in der Lage sein sollten, denen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Während der zweiten Phase erhalten Gründer daher ausschließlich Unterstützung bei der Deckung der sozialen Beiträge, während der Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes I nicht mehr weiter ausgezahlt wird.

Um einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Phasen zu gewährleisten, sollten Sie die Verlängerung des Gründungszuschusses zwischen vier und sechs Wochen vor Ablauf der ersten Phase bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen.

Voraussetzungen für die Verlängerung des Gründungszuschusses

Damit die Agentur für Arbeit Ihren Antrag bewilligt, müssen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit weiterhin hauptberuflich für mindestens 15 Stunden in der Woche ausüben. Darüber hinaus sollte deutlich werden, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in absehbarer Zukunft selbst bestreiten können. Fügen Sie dem Antrag außerdem die folgenden Unterlagen bei:

  • Eine positive Prognose, auf Grundlage der bisherigen Erfolge und Misserfolge
  • Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • Eine Umsatz- und Gewinnprognose für die kommenden Jahre
  • Eine Übersicht der Auftragseingänge

Fazit

Der Gründungszuschuss stellt eine finanzielle Unterstützung für Gründer während der Anfangszeit der Selbstständigkeit dar und muss nicht an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden. Aus diesem Grund ist der Gründungszuschuss für ALG I-Empfänger eine hervorragende Möglichkeit, um sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig zu machen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet oder gekündigt wurde, können den Gründungszuschuss beantragen, sofern Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld bereits genehmigt wurde und der Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch mindestens 150 Tage beträgt.

Bedenken Sie jedoch, dass es sich beim Gründungszuschuss um eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur handelt und kein gesetzlicher Anspruch besteht. Somit gibt es immer das Risiko, dass der zuständige Sachbearbeiter den Antrag auf Gründungszuschuss ablehnt. Mit der richtigen Vorbereitung und einem durchdachten Businessplan sollte Ihrem Antrag auf Gründungszuschuss jedoch nichts im Wege stehen.

FAQ

1. Was ist der Gründungszuschuss, und für wen ist er gedacht?

Der Gründungszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die sich an arbeitslose Menschen richtet, die sich selbstständig machen möchten. Der Zuschuss soll die Existenzgründung fördern und die Arbeitslosigkeit beenden. Um ihn zu erhalten, müssen Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie die Eignung für die Selbstständigkeit nachweisen und ein tragfähiges Geschäftskonzept vorlegen.

2. Kann ich den Gründungszuschuss beantragen, wenn ich derzeit in einem Angestelltenverhältnis bin?

Der Gründungszuschuss ist nicht für Personen gedacht, die derzeit in einem Angestelltenverhältnis stehen. Der Zuschuss richtet sich an arbeitslose Personen oder Personen, deren Arbeitslosigkeit unmittelbar bevorsteht. Wenn Sie als Angestellter eine Selbstständigkeit anstreben, stehen Ihnen möglicherweise andere Fördermöglichkeiten oder Beratungsdienste zur Verfügung, um Ihre Gründungsvorhaben zu unterstützen.

3. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen zu können?

Für den Antrag auf Gründungszuschuss sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Erstens müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Zweitens sollten Sie die Selbstständigkeit in Vollzeit planen und die Geschäftsidee muss als tragfähig gelten. Drittens müssen Sie Ihre fachliche Eignung für die Selbstständigkeit nachweisen.

4. Wie wird meine Eignung für die Selbstständigkeit beurteilt?

Ihre Eignung für die Selbstständigkeit wird durch die Arbeitsagentur beurteilt. Diese prüft Ihr Geschäftskonzept auf Tragfähigkeit und Erfolgsaussichten. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um Ihr Unternehmen erfolgreich zu führen.

5. Welche finanzielle Unterstützung bietet der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss bietet finanzielle Unterstützung für arbeitslose oder arbeitsuchende Personen, die sich selbstständig machen möchten. Die finanzielle Hilfe setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen erhalten die Antragsteller einen monatlichen Zuschuss, der ihren Lebensunterhalt während der Gründungsphase deckt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach der Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes.

6. Gibt es eine bestimmte Dauer für den Bezug des Zuschusses?

Der Bezug des Gründungszuschusses ist zeitlich begrenzt. In der Regel können Sie den Zuschuss für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten erhalten. Diese Zeitspanne umfasst eine erste Phase mit höheren monatlichen Zahlungen, gefolgt von einer zweiten Phase mit reduzierten Zahlungen.

7. Welche Dokumente und Unterlagen sind für den Antrag auf den Gründungszuschuss erforderlich?

Für den Antrag auf den Gründungszuschuss ist ein Businessplan, Nachweise über Ihre Qualifikationen sowie eine Beschreibung Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten erforderlich. Außerdem muss die Tragfähigkeit Ihres Geschäftskonzepts von einer fachkundigen Stelle bestätigt worden sein.

8. Was passiert, wenn meine Selbstständigkeit nicht wie erwartet erfolgreich verläuft?

Wenn Ihre Selbstständigkeit nicht wie erwartet verläuft, hat dies erst einmal keine Auswirkungen auf den Gründungszuschuss. Der Zuschuss wird für einen festgelegten Zeitraum gewährt, unabhängig von Ihrem Unternehmenserfolg. Wenn Sie Ihr Geschäft allerdings aufgeben oder es nicht wie geplant weiterführen, müssen Sie dies der Arbeitsagentur melden.

9. Kann ich den Gründungszuschuss mit anderen staatlichen Förderprogrammen kombinieren?

Ja, es ist möglich, den Gründungszuschuss mit anderen staatlichen Förderprogrammen zu kombinieren. Prüfen Sie aber die Voraussetzungen und Einschränkungen jedes Programms sorgfältig und informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur oder Ihrem Gründungsberater.

10. Welche Alternativen zum Gründungszuschuss gibt es für Angestellte?

Eine Alternative für Personen, die einer geregelten Beschäftigung nachgehen, stellt der Gründerkredit der KfW-Förderbank das. Der Gründerkredit können Sie über die eigene Hausbank beantragen. Es ist kein Eigenkapital erforderlich. Weitere Förderprogramme finden Sie in der Förderdatenbank des Bundes.

 
Michael Mohr

Michael Mohr

Michael Mohr ist Gründer und Inhaber des Online-Verlags Vorlagen-Center (www.vorlagen-center.com). Vorlagen-Center bietet Premium-Vorlagen für den geschäftlichen und privaten Einsatz, beispielsweise für Businesspläne, Arbeitszeugnisse, Bewerbungen und Verträge. Umfangreiches Kaufmanns- und Rechtswissen erlangte Michael Mohr durch zwei Studienabschlüsse, mehreren Stationen als Angestellter in der freien Wirtschaft sowie durch eine Selbstständigkeit als Existenz- und Unternehmensberater. Privat ist er sportbegeisterter Familienvater und hat zwei Söhne.

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